Der Kandidat ist ausgewählt, das Video-Interview war gut, jetzt geht es um den Vertrag. Viele Betriebe fragen an dieser Stelle, ob für einen Azubi aus dem Ausland ein besonderer Vertrag nötig ist. Die kurze Antwort: nein. Die längere: Es gibt ein paar Punkte, die beim Visum eine Rolle spielen und die Sie deshalb von Anfang an richtig festhalten sollten.
Dieser Artikel zeigt, was nach § 11 Berufsbildungsgesetz in den Vertrag gehört, welche Form seit 2024 gilt und worauf es bei Azubis aus Drittstaaten wie Vietnam zusätzlich ankommt.
Kein Sondervertrag für Ausländer
Das Berufsbildungsgesetz gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Ein Azubi aus Vietnam bekommt denselben Berufsausbildungsvertrag, dieselbe Vergütung nach Tarif oder Gesetz, denselben Urlaub und dieselbe Probezeit wie jeder andere Azubi in Ihrem Betrieb. Am sichersten fahren Sie mit dem Vertragsmuster Ihrer IHK oder Handwerkskammer: Es enthält alle Pflichtangaben und wird von der Kammer bei der Eintragung ohnehin erwartet.
Geschlossen wird der Vertrag auf Deutsch. Eine Übersetzung schreibt das Gesetz nicht vor, sie kann dem Azubi aber helfen, Arbeitszeiten, Urlaub und Kündigungsregeln vor der Unterschrift genau zu verstehen.
Die Pflichtangaben nach § 11 BBiG
§ 11 BBiG verlangt, dass der wesentliche Inhalt des Vertrags festgehalten wird, unverzüglich nach Vertragsschluss und spätestens vor Beginn der Ausbildung. Mindestens hineingehören:
- Name und Anschrift von Betrieb und Azubi, bei Minderjährigen auch der gesetzlichen Vertretung
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb davon
- die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit
- die Dauer der Probezeit
- Zahlung, Höhe und gegebenenfalls Zusammensetzung der Vergütung
- Vergütung oder Ausgleich von Überstunden
- die Dauer des Urlaubs
- die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
- ein allgemeiner Hinweis auf geltende Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
- die Form des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)
Neu seit der Reform von 2024 sind vor allem die Anschriften, die Angaben zu Überstunden und die ausdrückliche Zusammensetzung der Vergütung, wenn sie aus mehreren Teilen besteht.
Form: Textform seit August 2024
Bis Juli 2024 musste die Vertragsniederschrift schriftlich vorliegen, die elektronische Form war ausgeschlossen. Seit dem 1. August 2024 genügt die Textform, und die Niederschrift darf elektronisch übermittelt werden. Gerade bei Azubis im Ausland spart das Zeit, weil kein Original per Post nach Vietnam und zurück muss.
Klären Sie trotzdem vorab, in welcher Form Ihre Kammer den Vertrag zur Eintragung haben möchte und welche Fassung im Visumverfahren eingereicht wird. Dann muss später nichts nachgereicht werden.
Was beim Visum zusätzlich zählt
- Vergütung und Lebensunterhalt: Für das Visum müssen dem Azubi rund 1.048 € brutto im Monat zur Verfügung stehen (Maßstab der Deutschen Botschaft Hanoi, wird jährlich angepasst). Liegt die Vergütung darunter, wird die Differenz in der Regel über ein Sperrkonto nachgewiesen.
- Gleiche Bedingungen: Bei der Vorabzustimmung prüft die Bundesagentur für Arbeit, dass der Azubi nicht zu ungünstigeren Bedingungen ausgebildet wird als vergleichbare inländische Azubis (§ 39 AufenthG). Eine Vergütung unter Tarif oder unter der Mindestausbildungsvergütung fällt hier auf.
- Realistischer Beginn: Vom unterschriebenen Vertrag bis zur Einreise vergehen in der Regel 3 bis 4 Monate. Setzen Sie den Ausbildungsbeginn so, dass er zu diesem Zeitplan passt; der Startplaner rechnet das rückwärts.
- Probezeit: mindestens einen, höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Was das bei Azubis mit Visum bedeutet, steht im Artikel Probezeit mit Azubis aus dem Ausland.
Die richtige Reihenfolge
Erst der Vertrag, dann die Eintragung bei der Kammer, parallel die Vorabzustimmung der Bundesagentur, danach der Visumantrag bei der Botschaft. Wie die einzelnen Schritte ablaufen, lesen Sie in den Artikeln Ausbildungsvertrag bei der Kammer eintragen und ZAV-Vorabzustimmung; den ganzen Weg zeigt der Leitfaden Azubis aus Vietnam einstellen.
FAQ
Gibt es einen eigenen Ausbildungsvertrag für ausländische Azubis?
Nein. Für Azubis aus dem Ausland gilt derselbe Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz wie für alle anderen. Am einfachsten verwenden Sie das Vertragsmuster Ihrer IHK oder HWK.
Muss der Ausbildungsvertrag übersetzt werden?
Das Gesetz verlangt keine Übersetzung. Maßgeblich ist der deutsche Vertrag. Eine Übersetzung kann dem Azubi helfen, die Bedingungen vor der Unterschrift genau zu verstehen.
Reicht ein elektronisch übermittelter Vertrag?
Für die Niederschrift des Vertrags genügt seit dem 1. August 2024 die Textform (§ 11 BBiG); sie darf elektronisch übermittelt werden. In welcher Form Kammer und Visumverfahren den Vertrag haben möchten, klären Sie vorab.
Welche Vergütung muss im Vertrag stehen?
Mindestens die tarifliche Vergütung oder, wo kein Tarif gilt, die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung: 724 Euro im ersten Jahr bei Beginn 2026, 764 Euro bei Beginn 2027. Für das Visum müssen dem Azubi rund 1.048 € brutto im Monat zur Verfügung stehen; eine Differenz wird in der Regel über ein Sperrkonto nachgewiesen.
Wie lange darf die Probezeit sein?
Mindestens einen Monat und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Das gilt für ausländische Azubis genauso wie für alle anderen.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Grundlage sind § 11 und § 20 BBiG in der Fassung des Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes sowie § 39 AufenthG (Wortlaut auf gesetze-im-internet.de, Stand Oktober 2026). Maßgeblich ist Ihre zuständige Kammer.