Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 27. September 2026
NTH Agency GmbH
Westlicher Stadtgraben 24 A, 94469 Deggendorf
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge der NTH Agency GmbH („NTH“) mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“). Mit Verbrauchern schließt NTH keine Verträge.
(2) Gegenstand ist die Vermittlung vorqualifizierter, volljähriger Kandidatinnen und Kandidaten aus Vietnam („Kandidaten“) in eine betriebliche Berufsausbildung beim Auftraggeber. NTH wird ausschließlich vermittelnd tätig. Das Ausbildungsverhältnis kommt allein zwischen Auftraggeber und Kandidat zustande; eine Arbeitnehmerüberlassung findet nicht statt.
(3) Den konkreten Umfang, das gewählte Leistungsmodell und die Vergütung legen die Parteien im Einzelvertrag (Angebot und Annahme, auch in Textform) oder in einem Rahmenvertrag fest.
§ 2 Leistungen von NTH
(1) Basis-Modell: NTH schlägt geeignete Kandidaten vor, übergibt deren Bewerbungsunterlagen und stellt den Kontakt her. Auswahlgespräche, Visumverfahren, Behördenkontakte, Wohnung und Anreise organisiert der Auftraggeber selbst. Eine Nachbesetzung nach § 6 ist im Basis-Modell nicht enthalten.
(2) Full-Service: Zusätzlich zu Abs. 1 organisiert NTH die Video-Interviews, bereitet die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit und das Visumverfahren nach § 16a AufenthG vor und begleitet sie, koordiniert Botschaftstermin, Anreise und Abholung, unterstützt bei Anmeldung und Wohnungssuche, bleibt während der Ausbildung Ansprechpartner und übernimmt die Nachbesetzung nach § 6.
(3) Sprache: Die Kandidaten erwerben ihre Deutschkenntnisse an Partner-Sprachschulen in Vietnam. NTH weist vor dem Visumantrag ein zertifiziertes Sprachniveau von mindestens B1 nach (Goethe-Institut, telc oder ÖSD). Ein höheres Niveau ist Ziel während der Ausbildung, wird aber nicht zugesichert.
(4) Behördenentscheidungen: Über Zustimmungen, Visa, Aufenthaltstitel und Eintragungen entscheiden die zuständigen Stellen (insbesondere Bundesagentur für Arbeit, Auslandsvertretung, Ausländerbehörde, Kammer). NTH schuldet weder eine bestimmte Entscheidung noch eine bestimmte Bearbeitungsdauer. Angegebene Zeiträume sind Erfahrungswerte.
(5) Wohnraum: NTH unterstützt bei der Suche nach Wohnraum, tritt dabei aber weder als Vermieter, Hauptmieter noch als Bürge auf. Mietverträge schließen Kandidat oder Auftraggeber unmittelbar mit dem Vermieter.
(6) Keine Rechtsberatung: NTH erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Hinweise zu Vertragsmustern und Verfahren ersetzen keine rechtliche Beratung.
(7) Kandidaten: NTH verlangt von den Kandidaten keine Vergütung für die Vermittlung (§ 296a SGB III).
§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Ausbildung berechtigt (bei IHK- und HWK-Berufen als Ausbildungsbetrieb eingetragen, mit Ausbilder nach AEVO; in der Pflege mit Kooperation einer Pflegeschule und Praxisanleitung).
(2) Er stellt NTH die für Zustimmung und Visum nötigen Unterlagen und Angaben (insbesondere Ausbildungsvertrag, Angaben zum Ausbildungsverhältnis für die Bundesagentur für Arbeit, Unterschriften und Vollmachten) spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Anforderung zur Verfügung.
(3) Der Auftraggeber lässt den Ausbildungsvertrag bei der zuständigen Stelle eintragen. Möchte er das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) nutzen, stellt er den Antrag bei der Ausländerbehörde selbst; NTH bereitet die Unterlagen vor. Behördliche Gebühren trägt der Auftraggeber.
(4) Der Auftraggeber behandelt vermittelte Auszubildende bei Arbeitsbedingungen, Vergütung und Rechten wie inländische Auszubildende.
(5) Verzögerungen, die auf verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers zurückgehen, hat NTH nicht zu vertreten; Fristen verschieben sich entsprechend.
§ 4 Status der Kandidaten
Die vermittelten Kandidaten sind volljährige, eigenverantwortliche Personen. Mit Abschluss des Ausbildungsvertrages und Beginn der Ausbildung liegen fachliche Anleitung, Weisungsrecht und Fürsorgepflicht beim Auftraggeber. NTH haftet nicht für Arbeitsleistung, persönliches Verhalten oder Fehlzeiten der Auszubildenden; § 8 bleibt unberührt.
§ 5 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung je vermitteltem Auszubildenden ergibt sich aus dem Einzelvertrag oder, wenn dort nichts bestimmt ist, aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von NTH. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Vergütungsanspruch entsteht und wird fällig, wenn der Kandidat die Ausbildung beim Auftraggeber antritt (erster Ausbildungstag). NTH stellt je Auszubildendem eine Rechnung; sie ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
(3) Tritt der Kandidat die Ausbildung nicht an, entsteht kein Vergütungsanspruch. § 7 bleibt unberührt.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB).
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 6 Nachbesetzung (Nachbesetzungsgarantie)
(1) Im Full-Service gilt: Endet das Ausbildungsverhältnis innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Ausbildungstag, weil (a) der Auszubildende selbst kündigt oder (b) dem Auszubildenden aus wichtigem Grund wegen eigenen schuldhaften Fehlverhaltens (zum Beispiel Diebstahl, wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Beleidigung oder Gewalt) fristlos gekündigt wird, vermittelt NTH einmalig und ohne weitere Vergütung einen mindestens gleichwertig qualifizierten Ersatzkandidaten.
(2) NTH beginnt unverzüglich mit der Suche und stellt den Ersatz so früh wie möglich zur Verfügung. Ein neuer Durchlauf dauert erfahrungsgemäß drei bis vier Monate bis zur Einreise; § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Kein Anspruch besteht bei einer Beendigung aus anderen Gründen, insbesondere bei bloß unzureichender Leistung, bei einer Kündigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund oder aus betrieblichen Gründen, oder wenn der Auftraggeber die Beendigung maßgeblich verursacht hat (zum Beispiel durch verspätete Unterlagen, ausbleibende Vergütung, fehlende Einarbeitung oder Diskriminierung).
(4) Der Auftraggeber teilt NTH die Beendigung innerhalb von zwei Wochen in Textform mit. Der Anspruch ist auf eine Nachbesetzung je vermitteltem Auszubildenden begrenzt; für den Ersatzkandidaten besteht kein weiterer Nachbesetzungsanspruch.
(5) Die Nachbesetzung ist eine Zusatzleistung im beschriebenen Umfang. Eine Gewähr für den Ausbildungserfolg oder für den Verbleib des Auszubildenden übernimmt NTH nicht.
§ 7 Umgehungsverbot und Provisionsschutz
Die von NTH übermittelten Kandidatenprofile sind vertraulich und nur zur Prüfung im Rahmen dieser Zusammenarbeit bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere an verbundene Unternehmen oder andere Betriebe, bedarf der vorherigen Zustimmung von NTH. Stellt der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen einen von NTH vorgestellten Kandidaten innerhalb von zwölf Monaten ab Vorstellung ohne Einbeziehung von NTH ein oder vermittelt ihn weiter, schuldet der Auftraggeber die Vergütung nach § 5 so, als wäre die Vermittlung über NTH erfolgt.
§ 8 Haftung
(1) NTH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet NTH nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Diese Beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von NTH.
§ 9 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Beide Parteien halten die DSGVO und das BDSG ein. Für die zur Vermittlung ausgetauschten Kandidatendaten sind NTH und Auftraggeber jeweils eigenständig Verantwortliche; eine Auftragsverarbeitung wird dadurch nicht begründet.
(2) Soweit personenbezogene Daten in ein Land außerhalb der EU übermittelt werden, geschieht dies nach den Vorgaben von Kapitel V DSGVO.
(3) Personenbezogene Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind, spätestens zwei Jahre nach Vertragsende, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen (insbesondere § 147 AO, § 257 HGB).
(4) Betriebliche Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauscht werden, sind vertraulich zu behandeln, auch über das Vertragsende hinaus.
§ 10 Laufzeit und Kündigung
Rahmenverträge laufen auf unbestimmte Zeit und können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; ein wichtiger Grund liegt für NTH insbesondere vor, wenn der Auftraggeber länger als 30 Tage mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Bereits laufende Einzelverträge bleiben von einer Kündigung unberührt.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gelten ausschließlich diese AGB, ein etwaiger Rahmenvertrag und der Einzelvertrag. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn NTH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Bei Widersprüchen gilt die Rangfolge: individuelle Vereinbarung (§ 305b BGB), Einzelvertrag, Rahmenvertrag, diese AGB.
(2) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
(3) Gerichtsstand ist Deggendorf, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(5) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.