Kaum eine Frage kommt in Erstgesprächen so zuverlässig wie diese: "Muss unser Azubi ein Sperrkonto mit tausenden Euro vorweisen?" Die gute Nachricht: In vielen Fällen lautet die Antwort nein. Ob ein Sperrkonto nötig ist, hängt allein davon ab, ob der Lebensunterhalt während der Ausbildung gesichert ist.
Dieser Artikel erklärt die Logik dahinter, wann die Ausbildungsvergütung allein reicht, welche Alternativen es gibt und welche Fehler das Visumsverfahren unnötig verzögern.
Die Logik: Lebensunterhalt muss gesichert sein
Für das Ausbildungsvisum nach §16a AufenthG verlangt das Gesetz, dass der Lebensunterhalt des Auszubildenden für die Dauer der Ausbildung gesichert ist. Botschaft und Ausländerbehörde rechnen dafür mit einem Bedarfssatz, der sich am BAföG-Höchstsatz orientiert und regelmäßig angepasst wird.
Das Sperrkonto ist dabei kein Selbstzweck, sondern nur eines von mehreren Mitteln, diese Sicherung nachzuweisen. Es wird erst relevant, wenn die Ausbildungsvergütung den Bedarfssatz nicht erreicht.
Wann die Vergütung allein reicht
Die Rechnung ist einfach: Liegt die monatliche Ausbildungsvergütung über dem aktuellen Bedarfssatz, ist der Lebensunterhalt durch die Ausbildung selbst gesichert. In Branchen mit tariflich guter Vergütung, etwa der Pflege, ist das häufig der Fall.
Da sich die Sätze ändern, nennen wir hier bewusst keine feste Zahl. Welche Vergütung Ihr Ausbildungsberuf üblicherweise vorsieht, zeigt unser Ratgeber zur Ausbildungsvergütung; die konkrete Rechnung mit den aktuellen Sätzen machen wir im Erstgespräch, bevor irgendetwas beantragt wird.
Die drei Wege, wenn die Vergütung nicht reicht
- 1. Sperrkonto für die Differenz: Der Kandidat (meist mit Unterstützung der Familie) hinterlegt den fehlenden Betrag auf einem Sperrkonto, von dem monatlich nur ein fester Teil abgehoben werden kann. Wichtig: Es geht nur um die Differenz, nicht um den vollen Bedarfssatz.
- 2. Verpflichtungserklärung: Der Ausbildungsbetrieb oder eine andere Person mit ausreichendem Einkommen erklärt gegenüber der Ausländerbehörde, für den fehlenden Teil aufzukommen. Für Betriebe oft der einfachste Weg, dem Kandidaten die Hürde zu nehmen.
- 3. Kombination: Auch Mischformen sind möglich, etwa Vergütung plus kleineres Sperrkonto oder Vergütung plus Verpflichtungserklärung. Was die zuständige Auslandsvertretung akzeptiert, klären wir vorab.
Was das für Ihren Betrieb bedeutet
Zahlen muss der Betrieb das Sperrkonto nicht: Es gehört dem Kandidaten. Als Betrieb haben Sie aber zwei starke Hebel. Erstens die Vergütung selbst: Eine faire, tarifübliche Vergütung prüft die Bundesagentur ohnehin im Rahmen der ZAV-Vorabzustimmung, und sie entscheidet oft darüber, ob das Thema Sperrkonto überhaupt entsteht. Zweitens die Verpflichtungserklärung, mit der Sie eine Restdifferenz unbürokratisch abdecken können.
In unserem Verfahren rechnen wir die Lebensunterhaltssicherung für jeden Kandidaten durch, bevor der Visumantrag gestellt wird. So gibt es an diesem Punkt keine Überraschungen und keine Verzögerung beim Botschaftstermin.
Häufige Fehler
- Mit veralteten Beträgen rechnen: Die Sätze werden regelmäßig angepasst. Wer mit Zahlen aus alten Blogartikeln plant, riskiert eine Ablehnung wegen zu geringer Deckung.
- Sperrkonto eröffnen, obwohl es nicht nötig ist: Das kostet die Familie des Kandidaten Geld und Zeit (Kontoeröffnung, Überweisung, Nachweise), ohne dem Verfahren zu helfen.
- Verpflichtungserklärung unterschätzen: Sie ist ein echtes Zahlungsversprechen gegenüber dem Staat. Sinnvoll einsetzen, aber vorher verstehen, wofür man einsteht.
FAQ
Braucht ein Azubi aus Vietnam immer ein Sperrkonto?
Nein. Ein Sperrkonto ist nur nötig, wenn die Ausbildungsvergütung den von den Behörden angesetzten Lebensunterhalt nicht vollständig deckt. Liegt die Vergütung über dem aktuellen Bedarfssatz, ist der Lebensunterhalt durch die Ausbildung selbst gesichert.
Wie hoch muss die Vergütung sein, damit kein Sperrkonto nötig ist?
Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Bedarfssatz, an dem sich Botschaft und Ausländerbehörde orientieren (angelehnt an den BAföG-Höchstsatz, regelmäßig angepasst). Deshalb nennen wir hier bewusst keine feste Zahl: Wir rechnen den konkreten Fall mit den aktuellen Sätzen im Erstgespräch durch.
Welche Alternativen gibt es zum Sperrkonto?
Die häufigste Alternative ist die Verpflichtungserklärung: Der Ausbildungsbetrieb oder eine andere Person mit ausreichendem Einkommen sichert die Differenz gegenüber der Ausländerbehörde zu. Auch Kombinationen sind möglich.
Wer zahlt das Sperrkonto, Betrieb oder Kandidat?
Das Sperrkonto gehört dem Kandidaten und wird in der Regel von ihm oder seiner Familie eingezahlt. Der Betrieb muss es nicht finanzieren. Wer als Betrieb helfen möchte, nutzt besser die Verpflichtungserklärung.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Inhalte mit Stand Juli 2026; maßgeblich sind die aktuellen Vorgaben der zuständigen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde. Ihren konkreten Fall rechnen wir gemeinsam im Erstgespräch durch.