Visum, Anerkennung, ZAV, B1, AdA-Schein: Bei der Einstellung ausländischer Azubis fallen viele Fachbegriffe. Hier finden Sie die wichtigsten kurz und verständlich erklärt, jeweils mit Verweis auf den ausführlichen Ratgeber-Artikel.
Hinweis: Allgemeine Begriffserklärungen, Stand Mai 2026. Dies ist keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall beraten wir Sie persönlich.
Aufenthaltstitel & Recht
§16a AufenthG
Aufenthaltstitel für eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland in einem staatlich anerkannten Beruf (nach BBiG oder HwO). Gilt für die Dauer der Ausbildung und mündet im Erfolgsfall in einen Aufenthaltstitel als Fachkraft. Zum Leitfaden →
§16d AufenthG
Aufenthaltstitel zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses in Deutschland. Nicht der Standardweg für eine Azubi-Vermittlung, sondern für bereits ausgebildete Fachkräfte.
§18a AufenthG
Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit Berufsausbildung. Typischer Anschlusstitel, wenn ein Azubi seine Ausbildung (§16a) erfolgreich abgeschlossen hat und im Beruf weiterarbeitet. Mehr zum Rechtlichen →
§18b AufenthG
Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit einem akademischen Abschluss (Hochschulabschluss).
§81a AufenthG
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren, ein Verfahrenswerkzeug mit einer einmaligen Gebühr von 411 Euro, kein eigener Aufenthaltstitel. Wird oft mit §16a verwechselt, ist aber für den Standardfall meist nicht nötig. §16a vs. §81a im Detail →
Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
Der gesetzliche Rahmen für die Zuwanderung von Fachkräften und Auszubildenden aus Staaten außerhalb der EU.
Verfahren & Behörden
ZAV
Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit. Sie prüft, ob die Beschäftigungsbedingungen mit denen deutscher Beschäftigter vergleichbar sind.
ZAV-Vorabzustimmung
Vorabprüfung durch die ZAV (§39 AufenthG i. V. m. §36 Abs. 3 BeschV). Gebührenfrei und 9 Monate gültig. Sie beschleunigt den Visumtermin bei der deutschen Auslandsvertretung deutlich. Zum Visum-Ablauf →
BeschV (Beschäftigungsverordnung)
Verordnung, die die Beschäftigung ausländischer Personen regelt, unter anderem §36 Abs. 3 für Auszubildende.
Nationales Visum (D-Visum)
Visum für einen längerfristigen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen, zum Beispiel zur Berufsausbildung. Wird bei der deutschen Botschaft in Hanoi oder dem Generalkonsulat in Ho-Chi-Minh-Stadt beantragt.
Sprache & Qualifikation
B1 / B2 (GER)
Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Azubis von NTH Agency haben bei Einreise mindestens B1, zertifiziert durch Goethe-Institut, telc oder ÖSD. Mehr zum Sprachniveau →
Anerkennung (Zeugnis / Berufsabschluss)
Die Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse oder Berufsabschlüsse durch die zuständige Stelle des jeweiligen Bundeslandes. Ablauf der Anerkennung →
Ausbildung & Betrieb
Ausbildungsvertrag
Schriftlicher, von beiden Seiten unterschriebener Vertrag, der bei der zuständigen Kammer (IHK oder HWK) eingetragen wird. Grundlage für das Visumverfahren.
IHK / HWK
Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer. Sie tragen Ausbildungsverträge ein und überwachen die Berufsausbildung.
AdA-Schein (Ausbildereignung)
Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Ausbilder-Eignungsverordnung. Voraussetzung, um selbst ausbilden zu dürfen. Ausbildungsbetrieb werden →
Ausbildungsvergütung
Die monatliche Vergütung des Auszubildenden. Eine ausreichende Vergütung ist unter anderem für die Erteilung des Visums relevant. Kosten pro Monat →
Probezeit
Die gesetzliche Anfangsphase eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten kurzfristig kündigen können. Die ersten 100 Tage →
Anerkennung & Sozialversicherung
Gleichwertigkeitsprüfung
Der Kern des Anerkennungsverfahrens: Die zuständige Stelle vergleicht eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung inhaltlich und zeitlich mit dem deutschen Referenzberuf. Ergebnis ist entweder die volle Gleichwertigkeit oder ein Defizitbescheid. Anerkennung in der Pflege →
Defizitbescheid
Bescheid der Anerkennungsstelle, wenn die ausländische Ausbildung wesentliche Unterschiede zur deutschen aufweist. Keine Ablehnung, sondern eine Auflage: Die Lücken werden per Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung ausgeglichen.
Anpassungslehrgang
Praktischer Lehrgang in einer Einrichtung, mit dem festgestellte Defizite ausgeglichen werden. Dauer je nach Defizit, oft 6 bis 12 Monate. Praxisnah, weil die Person bereits im Betrieb mitarbeitet.
Kenntnisprüfung
Alternative zum Anpassungslehrgang: eine staatliche Prüfung (praktisch und mündlich), die nachweist, dass der Kenntnisstand dem deutschen Abschluss entspricht. Oft schneller, aber mit Prüfungsdruck.
Berufserlaubnis
Befristete Erlaubnis, in einem reglementierten Beruf (zum Beispiel in der Pflege) bereits vor der vollen Anerkennung zu arbeiten, meist während des Anpassungslehrgangs und oft auf Assistenzniveau vergütet. Mehr zur Anerkennung →
Sozialversicherungspflicht
Eine betriebliche Ausbildung ist sozialversicherungspflichtig. Für ausländische Azubis gelten dieselben Regeln wie für deutsche: Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Sozialabgaben erklärt →
Geringverdienergrenze (325-Euro-Regel)
Sonderregel für Azubis nach §20 Abs. 3 SGB IV: Liegt die Ausbildungsvergütung bei höchstens 325 Euro im Monat, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein. Darüber gilt der normale hälftige Verteilungsschlüssel. Sozialabgaben erklärt →
NTH-Begriffe
Nachbesetzungsgarantie
Zusage von NTH Agency: Bricht ein Azubi in der gesetzlichen Probezeit ab, vermitteln wir im Premium-Modell kostenfrei einen Ersatzkandidaten. Zum Ausbildungsprogramm →
Azubi-Pipeline (Jahreskontingent)
Reservierte feste Kapazitäten, zum Beispiel 3 bis 5 Azubis pro Jahr, für Betriebe mit regelmäßigem Personalbedarf. Pipeline anfragen →