Zwei Betriebe stellen im selben Monat einen Azubi aus Vietnam ein. Der eine wartet Monate auf das Visum, der andere hat seinen Azubi deutlich früher im Betrieb. Der Unterschied liegt oft in einem einzigen Dokument: der Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Dieser Artikel erklärt, was hinter dem Behördenwort steckt, wer den Antrag stellt, welche Unterlagen geprüft werden und warum dieser Schritt in keinem sauber geplanten Verfahren fehlen sollte.
Was die ZAV ist und wann sie mitredet
ZAV steht für Zentrale Auslands- und Fachvermittlung, eine Fachdienststelle der Bundesagentur für Arbeit. Sie führt die sogenannte Arbeitsmarktzulassung durch: Immer wenn ein Mensch aus einem Nicht-EU-Land in Deutschland arbeiten oder eine betriebliche Ausbildung machen will, prüft die BA, ob die Bedingungen in Ordnung sind.
Für das Ausbildungsvisum nach §16a AufenthG heißt das: Ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (Rechtsgrundlage: § 39 AufenthG) gibt es in aller Regel kein Visum. Die Frage ist nur, wann diese Prüfung passiert: mitten im Visumsverfahren oder davor.
Vorabzustimmung: die Prüfung wird vorgezogen
Im Standardverfahren beteiligt die deutsche Auslandsvertretung die BA erst, nachdem der Kandidat sein Visum beantragt hat. Die Botschaft schickt die Unterlagen an die BA, wartet auf die Antwort und arbeitet erst dann weiter. Jede dieser Schleifen kostet Wochen.
Die Vorabzustimmung (§ 72 Abs. 7 AufenthG) dreht die Reihenfolge um: Der Ausbildungsbetrieb in Deutschland beantragt die Zustimmung direkt bei der Bundesagentur für Arbeit, bevor der Visumantrag überhaupt gestellt wird. Der Kandidat legt das Original dann einfach beim Botschaftstermin vor. Die Botschaft muss die BA nicht mehr selbst beteiligen, dieser komplette Verfahrensschritt entfällt.
Der Ablauf in vier Schritten
- 1. Ausbildungsvertrag schließen: Betrieb und Kandidat unterschreiben den Berufsausbildungsvertrag; er ist die Grundlage der gesamten Prüfung.
- 2. Antrag bei der BA: Der Betrieb (oder sein Bevollmächtigter, etwa die Vermittlungsagentur) reicht den Antrag mit dem BA-Formular und dem Vertrag bei der Bundesagentur für Arbeit ein.
- 3. Prüfung und Bescheid: Die BA prüft die Ausbildungsbedingungen und stellt bei positivem Ergebnis die Vorabzustimmung aus.
- 4. Visumantrag mit Vorabzustimmung: Der Kandidat bringt das Original zum Visumtermin in der Botschaft (für Vietnam: Hanoi oder Ho-Chi-Minh-Stadt). Das Verfahren läuft dort ohne BA-Schleife weiter.
Welche Unterlagen die BA sehen will
Der Kern des Antrags ist überschaubar:
- Unterschriebener Berufsausbildungsvertrag mit Angaben zu Beruf, Dauer und Vergütung je Ausbildungsjahr.
- Ausgefülltes BA-Formular zum Beschäftigungs- beziehungsweise Ausbildungsverhältnis mit den Angaben des Betriebs.
- Je nach Fall ergänzende Nachweise, etwa zur Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Kammer.
Wichtig ist weniger die Menge als die Widerspruchsfreiheit: Vergütung im Vertrag, Vergütung im Formular und Tarifüblichkeit müssen zusammenpassen. Genau hier entstehen sonst Rückfragen, und jede Rückfrage kostet Zeit.
Was inhaltlich geprüft wird
Die Leitfrage der BA lautet: Wird der ausländische Azubi zu denselben Bedingungen ausgebildet wie ein vergleichbarer deutscher Azubi? Im Zentrum steht die Ausbildungsvergütung: Sie darf nicht unter dem liegen, was im Betrieb oder nach Tarif für diesen Beruf üblich ist. Details zur üblichen Vergütung je Branche finden Sie in unserem Ratgeber zur Ausbildungsvergütung.
Nicht Gegenstand der BA-Prüfung sind dagegen die Deutschkenntnisse des Kandidaten. Die gehören ins Visumsverfahren bei der Botschaft; für die Ausbildung ist zertifiziertes B1 der Standard, in der Pflege B2. Mehr dazu im Artikel Deutschkenntnisse vietnamesischer Azubis.
Zeit und Kosten: was realistisch ist
- Kosten: Die Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit ist gebührenfrei. Kosten entstehen erst für das Visum selbst sowie für Übersetzungen und Beglaubigungen.
- Gültigkeit: Die Vorabzustimmung ist nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sechs Monate gültig. Der Visumantrag muss also innerhalb dieser Frist gestellt werden, die Terminplanung für die Botschaft gehört direkt neben den Antrag.
- Gesamtdauer: Mit sauber vorbereiteten Unterlagen rechnen wir ab unterschriebenem Ausbildungsvertrag mit rund 12 Wochen bis zur Einreise, je nach Behördenauslastung etwas länger. Wie sich das auf Ihren Wunsch-Ausbildungsbeginn zurückrechnet, zeigt der Startplaner.
Die drei häufigsten Fehler
- Zu spät gestartet: Wer die Vorabzustimmung erst beantragt, wenn der Botschaftstermin schon näher rückt, verschenkt genau den Zeitvorteil, für den es sie gibt.
- Widersprüchliche Angaben: Unterschiedliche Vergütungsangaben in Vertrag und Formular sind der Klassiker für Rückfragen. Einmal sauber abgleichen spart Wochen.
- Frist aus dem Blick verloren: Sechs Monate Gültigkeit klingen lang. Wer aber auf einen Botschaftstermin wartet und die Frist reißt, beginnt die Prüfung von vorn.
FAQ
Was ist die ZAV-Vorabzustimmung?
Die Vorabzustimmung ist die Arbeitsmarktprüfung der Bundesagentur für Arbeit, vorgezogen vor den Visumantrag (§ 72 Abs. 7 AufenthG). Der Betrieb in Deutschland beantragt sie direkt bei der BA. Liegt sie vor, muss die Auslandsvertretung die BA im Visumsverfahren nicht mehr selbst beteiligen, dieser Schritt entfällt komplett.
Wer beantragt die Vorabzustimmung, Betrieb oder Azubi?
Der Ausbildungsbetrieb in Deutschland (oder ein Bevollmächtigter, etwa die Vermittlungsagentur) beantragt die Vorabzustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit. Der Kandidat in Vietnam legt das Original dann bei seinem Visumtermin in der Botschaft vor.
Wie lange ist die Vorabzustimmung gültig?
Die Vorabzustimmung ist nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sechs Monate gültig. Innerhalb dieser Frist muss der Visumantrag gestellt werden. Deshalb gehört die Terminplanung für die Botschaft direkt neben den Antrag.
Was kostet die Vorabzustimmung?
Die Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit ist gebührenfrei. Kosten entstehen erst beim Visum selbst (Gebühr für das nationale Visum) und für Übersetzungen oder Beglaubigungen der Unterlagen.
Was prüft die Bundesagentur für Arbeit bei einem Azubi aus dem Ausland?
Kern der Prüfung sind die Ausbildungsbedingungen: Der ausländische Azubi darf nicht zu schlechteren Bedingungen beschäftigt werden als vergleichbare deutsche Auszubildende, insbesondere bei der Ausbildungsvergütung. Grundlage sind der unterschriebene Ausbildungsvertrag und die Angaben des Betriebs im BA-Formular.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Inhalte mit Stand Juli 2026; maßgeblich sind die aktuellen Informationen der Bundesagentur für Arbeit und der zuständigen Auslandsvertretung. Im Zweifel prüfen wir Ihren konkreten Fall gemeinsam im Erstgespräch.