Montagmorgen, 7:05 Uhr, der neue Azubi fehlt. Anruf? Keiner. Um 9 Uhr steht er blass in der Tür: Er wollte trotz Fieber nicht fehlen. Willkommen bei einem der häufigsten Missverständnisse zwischen deutschen Betrieben und Azubis aus dem Ausland.
Dieser Artikel klärt beide Seiten: was der Betrieb im Krankheitsfall zahlen muss, welche Pflichten der Azubi hat, und wie eine Routine aussieht, die Missverständnisse gar nicht erst entstehen lässt.
Was der Betrieb zahlt: sechs Wochen
Beim Geld gilt für den Azubi aus Vietnam exakt dasselbe wie für jeden anderen: Bei unverschuldeter Krankheit läuft die Vergütung bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Für Auszubildende ergibt sich die Fortzahlung zusätzlich aus § 19 BBiG, der keine Wartezeit kennt, relevant gerade in den ersten vier Wochen des Ausbildungsverhältnisses, in denen die allgemeine EntgFG-Wartezeit noch läuft.
Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, endet die Zahlungspflicht des Betriebs und die gesetzliche Krankenkasse übernimmt mit Krankengeld. Ein finanzielles Sonderrisiko durch den ausländischen Azubi gibt es also nicht.
Was der Azubi tun muss: melden und nachweisen
- Sofort melden: Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Betrieb unverzüglich anzuzeigen (§ 5 EntgFG), praktisch heißt das: am ersten Krankheitstag vor Arbeitsbeginn anrufen, nicht erst mittags eine Nachricht schicken.
- Ärztlich feststellen lassen: Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, muss eine ärztliche Bescheinigung her. Der Betrieb darf sie auch früher verlangen, viele Ausbildungsverträge sehen den ersten Tag vor. Was vereinbart ist, sollte der Azubi von Anfang an wissen.
- eAU heute elektronisch: Bei gesetzlich Versicherten ruft der Betrieb die AU-Daten in der Regel elektronisch bei der Krankenkasse ab. An der Pflicht, sich zu melden und zum Arzt zu gehen, ändert das nichts.
Berufsschule nicht vergessen
Der zweite Stolperstein: Die Krankmeldung im Betrieb entschuldigt nicht automatisch das Fehlen in der Berufsschule. An Schultagen gilt zusätzlich das Entschuldigungsverfahren der jeweiligen Schule. Wer hier eine feste Reihenfolge etabliert (erst Betrieb, dann Schule), erspart sich Mahnschreiben und Fehlzeiten-Diskussionen.
Sonderfall: krank im Heimaturlaub
Wird der Azubi während des Heimaturlaubs in Vietnam krank, greift § 5 Abs. 2 EntgFG: Er muss die Arbeitsunfähigkeit auf dem schnellstmöglichen Weg melden (die Übermittlungskosten trägt der Betrieb) und als gesetzlich Versicherter zusätzlich die Krankenkasse informieren. Nach der Rückkehr nach Deutschland ist die Rückkehr Betrieb und Kasse unverzüglich mitzuteilen.
Diese Regel gehört ins Vorbereitungsgespräch vor dem ersten Heimatflug, zusammen mit einer erreichbaren Telefonnummer und der Erinnerung, Arztbelege aus Vietnam aufzuheben.
Die Krankmelde-Routine für neue Azubis
Vietnamesische Azubis kommen aus einer Arbeitskultur, in der Durchhalten als Respekt gilt: Viele schleppen sich lieber krank zur Arbeit, als anzurufen, oder trauen sich das Telefonat auf Deutsch schlicht nicht zu. Die Lösung ist keine Belehrung, sondern eine Routine auf einem Zettel, am besten in den ersten 100 Tagen eingeübt:
- Wen anrufen: Name und Nummer der festen Ansprechperson, mit Uhrzeit („vor 7:30 Uhr").
- Was sagen: Ein Mustersatz reicht: „Ich bin krank und kann heute nicht kommen. Ich gehe zum Arzt."
- Was danach: Schule benachrichtigen, zum Arzt gehen, Bescheinigung kommt elektronisch, Rückmeldung am Vorabend der Rückkehr.
FAQ
Wie lange muss der Betrieb einem kranken Azubi die Vergütung weiterzahlen?
Bis zu sechs Wochen. Das folgt aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz und ergibt sich für Auszubildende zusätzlich aus § 19 BBiG, der keine Wartezeit kennt, relevant gerade in den ersten vier Wochen des Ausbildungsverhältnisses. Nach den sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld.
Ab wann braucht der Azubi eine Krankschreibung?
Melden muss er sich sofort, also am ersten Krankheitstag vor Arbeitsbeginn. Eine ärztliche Bescheinigung ist nach § 5 EntgFG nötig, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert; der Betrieb darf sie auch früher verlangen, viele Ausbildungsverträge tun das ab dem ersten Tag. Die AU-Daten werden bei gesetzlich Versicherten heute in der Regel elektronisch übermittelt (eAU), die Meldepflicht des Azubis bleibt davon unberührt.
Was gilt, wenn der Azubi im Heimaturlaub in Vietnam krank wird?
§ 5 Abs. 2 EntgFG regelt das ausdrücklich: Der Azubi muss die Arbeitsunfähigkeit auf dem schnellstmöglichen Weg melden (die Übermittlungskosten trägt der Betrieb) und als gesetzlich Versicherter zusätzlich seine Krankenkasse informieren. Nach der Rückkehr gilt wieder die unverzügliche Meldung an Betrieb und Kasse. Wichtig ist, diese Regel vor dem ersten Heimaturlaub einmal zu erklären.
Muss die Berufsschule separat informiert werden?
Ja. Die Krankmeldung beim Betrieb ersetzt die Entschuldigung bei der Berufsschule nicht; an Schultagen gelten zusätzlich die Regeln der jeweiligen Schule. Am einfachsten ist eine feste Routine: Betrieb anrufen, Schule benachrichtigen, Bescheinigung nachreichen.
Warum brauchen Azubis aus Vietnam eine besonders klare Krankmelde-Routine?
Weil sie das deutsche System schlicht nicht kennen und aus Respekt oft lieber krank zur Arbeit kommen, als anzurufen. Genau das produziert Missverständnisse. Ein einfacher Zettel mit der Routine (wen anrufen, bis wann, was bei der Schule tun) in den ersten Wochen löst das zuverlässig.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Grundlage sind § 3 und § 5 EntgFG sowie § 19 BBiG (Wortlaut auf gesetze-im-internet.de, abgerufen Juli 2026); Details wie vertragliche Nachweisfristen regelt der Ausbildungsvertrag. Stand Juli 2026.