"Wir haben gehört, mit einer Ausbildungsduldung geht das doch auch." Diesen Satz hören wir oft, und er zeigt eine verbreitete Verwechslung: Ausbildungsduldung und Azubi-Visum sind zwei grundverschiedene Wege für zwei grundverschiedene Ausgangslagen. Wer sie verwechselt, plant an der Realität vorbei.
Dieser Artikel stellt beide Wege nebeneinander: für wen sie gedacht sind, wie sie ablaufen und was das für die Planung Ihres Betriebs bedeutet.
Weg 1: Ausbildungsduldung (§60c AufenthG)
Die Ausbildungsduldung richtet sich an Menschen, die bereits in Deutschland leben und geduldet sind, in der Regel nach einem nicht erfolgreichen Asylverfahren. Beginnen sie eine qualifizierte Berufsausbildung (mindestens zwei Jahre, mit Kammer-Eintragung), sind sie für die Dauer der Ausbildung vor Abschiebung geschützt.
Dahinter steht die sogenannte 3+2-Regelung: etwa drei Jahre Ausbildung plus, nach erfolgreichem Abschluss, eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre Beschäftigung. Wichtig zu wissen: Die Duldung selbst ist kein Aufenthaltstitel, sondern nur eine Aussetzung der Abschiebung. Seit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0 gibt es für Geduldete in Ausbildung zusätzlich die Ausbildungsaufenthaltserlaubnis nach §16g AufenthG als echten Titel; welcher Status greift, entscheidet die Ausländerbehörde im Einzelfall.
Weg 2: Azubi-Visum (§16a AufenthG)
Das Azubi-Visum ist der Weg der gezielten Rekrutierung: Ein Kandidat, der noch im Ausland lebt, schließt einen Ausbildungsvertrag mit Ihrem Betrieb, die Bundesagentur für Arbeit prüft die Ausbildungsbedingungen (idealerweise vorab per ZAV-Vorabzustimmung), und der Kandidat reist mit Visum gezielt für diese Ausbildung ein. Details im §16a-Leitfaden.
Der entscheidende Unterschied: Hier wählt der Betrieb aus geprüften Kandidaten aus, mit Sprachzertifikat, Motivation für genau diesen Weg und einem planbaren Zeitrahmen von erfahrungsgemäß rund 12 Wochen ab unterschriebenem Ausbildungsvertrag bis zur Einreise.
Der direkte Vergleich
- Ausgangslage: Duldung setzt voraus, dass jemand bereits geduldet in Deutschland lebt. Das Visum holt einen Kandidaten gezielt aus dem Ausland.
- Auswahl: Beim Duldungsweg bewirbt sich, wer zufällig vor Ort ist. Beim Visumsweg wählen Sie aus einem Pool geprüfter Kandidaten mit passendem Beruf und Sprachniveau.
- Planbarkeit: Der Duldungsweg hängt am Einzelfall (Asylhistorie, Identitätsklärung, Ermessen der Behörde). Der Visumsweg folgt einem wiederholbaren Verfahren mit klaren Schritten.
- Rechtsstatus: Duldung ist kein Titel (auch wenn §16g inzwischen einen Titel ermöglicht); das Visum mündet in eine reguläre Aufenthaltserlaubnis nach §16a.
- Gemeinsamkeit: Beide Wege führen über eine qualifizierte, bei der Kammer eingetragene Ausbildung, und beide belohnen Betriebe, die gut begleiten.
Was das für Ihren Betrieb heißt
Wenn sich bei Ihnen jemand mit Duldung bewirbt: ernsthaft prüfen, gemeinsam mit der Ausländerbehörde und gegebenenfalls einer Beratungsstelle. Der Weg kann für beide Seiten sehr gut funktionieren, er ist nur nicht planbar wiederholbar, weil er vom Einzelfall abhängt.
Wenn Sie dagegen jedes Jahr verlässlich Ausbildungsplätze besetzen müssen, brauchen Sie einen Weg, der sich wiederholen lässt: geprüfte Kandidaten, festes Verfahren, kalkulierbarer Zeitplan. Genau das leistet die Rekrutierung über das §16a-Visum, und dabei unterstützen wir von der Kandidatenauswahl bis zum ersten Arbeitstag.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Ausbildungsduldung und Azubi-Visum?
Das Azubi-Visum nach §16a AufenthG ist der Weg für Kandidaten, die gezielt aus dem Ausland einreisen. Die Ausbildungsduldung nach §60c AufenthG richtet sich an Menschen, die bereits geduldet in Deutschland leben und hier eine qualifizierte Ausbildung beginnen.
Was bedeutet die 3+2-Regelung?
Geduldete Auszubildende sind während der Ausbildung vor Abschiebung geschützt und können nach erfolgreichem Abschluss eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre Beschäftigung erhalten: rund drei Jahre Ausbildung plus zwei Jahre Arbeit.
Ist eine Duldung ein Aufenthaltstitel?
Nein, sie ist eine Aussetzung der Abschiebung. Seit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0 gibt es für Geduldete in Ausbildung zusätzlich die Ausbildungsaufenthaltserlaubnis nach §16g AufenthG als echten Titel. Den Einzelfall klärt die Ausländerbehörde.
Welcher Weg passt für unseren Betrieb?
Bewerber mit Duldung aus der Region: §60c/§16g mit der Behörde prüfen. Planbare, wiederholbare Besetzung: gezielte Rekrutierung über das §16a-Visum mit geprüften Kandidaten und klarem Zeitplan.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Inhalte mit Stand Juli 2026; die Voraussetzungen im Einzelfall (insbesondere beim Duldungsweg) klärt die zuständige Ausländerbehörde bzw. eine Fachanwältin.