Kaum eine Frage kommt in Gesprächen mit Kandidaten so zuverlässig wie diese: „Kann meine Familie mitkommen?" Und kaum eine wird so oft falsch beantwortet, in beide Richtungen. Die ehrliche Antwort ist ein differenziertes „Kommt darauf an, und meistens: später".
Hier die Rechtslage mit Paragrafen, die praktischen Hürden und die Perspektive, die den Unterschied macht.
Ehegattennachzug: beim Azubi-Titel regulär nicht vorgesehen
Der Ehegattennachzug ist in § 30 AufenthG geregelt, und zwar mit einer abschließenden Liste von Aufenthaltstiteln, zu deren Inhabern ein Ehepartner nachziehen kann: Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU, bestimmte Fachkraft- und Schutz-Titel und einige mehr. Die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung (§ 16a) steht nicht auf dieser Liste.
Im Klartext: Während der Ausbildung gibt es für Ehepartner keinen regulären Nachzugsweg. Es existieren enge Ausnahme-Konstellationen (etwa nach mehrjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis unter zusätzlichen Bedingungen), über die die Ausländerbehörde im Einzelfall entscheidet, aber eine Planung darf darauf nicht bauen.
Kindernachzug: das Gesetz ist offener, die Praxis nicht
Überraschung im Gesetzestext: Der Kindernachzug nach § 32 AufenthG ist großzügiger formuliert. Minderjährige ledige Kinder können zu Eltern nachziehen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus dem Ausbildungs-Abschnitt des Gesetzes besitzen, der § 16a ist dort ausdrücklich eingeschlossen.
Bevor daraus Hoffnung wird, die zwei praktischen Hürden:
- Beide Eltern: Der Anspruch setzt in der Regel voraus, dass beide Eltern in Deutschland leben oder der nachziehende Elternteil allein personensorgeberechtigt ist. Beim klassischen Fall, ein Elternteil macht die Ausbildung, der andere bleibt mit dem Kind in Vietnam, greift er nicht.
- Lebensunterhalt und Wohnraum: Für den Familiennachzug müssen der Lebensunterhalt der Familie gesichert sein und ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen (§ 29 AufenthG). Mit einer Ausbildungsvergütung ist das selten darstellbar.
Die realistische Perspektive: nach dem Abschluss
Die gute Nachricht steht am Ende des Weges: Nach bestandener Prüfung wechselt der Azubi typischerweise in den Fachkraft-Titel nach § 18a AufenthG, und damit öffnen sich die regulären Nachzugswege. Für den Ehepartner gelten dann die allgemeinen Voraussetzungen: gesicherter Lebensunterhalt aus dem Fachkraft-Gehalt, ausreichender Wohnraum und grundsätzlich einfache Deutschkenntnisse des Ehepartners. Der Kindernachzug folgt entsprechend.
Was das für Betriebe im Recruiting heißt
- Von Anfang an ehrlich sein: Wer Kandidaten mit Ehepartner oder Kindern gewinnt, ohne die Rechtslage zu erklären, kauft sich Enttäuschung und Abbruchrisiko ein. Wir sprechen das im Kandidaten-Screening aktiv an.
- Die Trennung gestaltbar machen: Regelmäßiger Videokontakt, ein planbarer Heimaturlaub (etwa zum Tet-Fest) und ein Team, das die Situation kennt, tragen über die drei Jahre.
- Die Perspektive verkaufen: Das Ziel „Fachkraft mit Familiennachzug" ist für viele Kandidaten der stärkste Motivator überhaupt. Betriebe, die diese Perspektive glaubwürdig anbieten, binden ihre Azubis weit über die Ausbildung hinaus. Was nach dem Abschluss kommt, steht im Artikel zur Übernahme nach der Ausbildung.
FAQ
Darf der Ehepartner mit dem Azubi nach Deutschland kommen?
Regulär nein. § 30 AufenthG zählt abschließend auf, zu welchen Aufenthaltstiteln Ehegatten nachziehen können, und die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16a gehört nicht dazu. Es gibt enge Ausnahme-Konstellationen, über die die Ausländerbehörde im Einzelfall entscheidet, aber darauf sollte niemand seine Planung bauen.
Dürfen minderjährige Kinder zum Azubi nachziehen?
Das Gesetz ist hier offener: § 32 AufenthG schließt Aufenthaltstitel des Ausbildungs-Abschnitts ausdrücklich ein. Praktisch gelten aber zwei hohe Hürden: In der Regel müssen beide Eltern in Deutschland leben (oder der allein sorgeberechtigte Elternteil), und der Lebensunterhalt der Familie samt ausreichendem Wohnraum muss gesichert sein, was mit einer Ausbildungsvergütung selten gelingt.
Wann kann die Familie realistisch nachziehen?
Nach der Ausbildung. Mit dem Fachkraft-Titel nach § 18a AufenthG und einem regulären Gehalt stehen die Nachzugswege offen: Ehegattennachzug nach den allgemeinen Regeln (gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum, einfache Deutschkenntnisse des Ehepartners) und Kindernachzug entsprechend. Der Azubi-Weg ist also kein Nein zur Familie, sondern ein Später.
Was bedeutet das für Betriebe im Recruiting?
Ehrlichkeit zahlt sich aus: Wer Kandidaten mit Familie anspricht, sollte die Rechtslage von Anfang an offen kommunizieren, sonst platzt die Vermittlung später an enttäuschten Erwartungen. Gute Begleiter sind regelmäßiger Videokontakt, planbarer Heimaturlaub und die klare Perspektive auf den Fachkraft-Titel nach dem Abschluss.
Gilt für vietnamesische Azubis etwas anderes als für andere Nationalitäten?
Nein. Die §§ 30 und 32 AufenthG gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Entscheidend ist der Aufenthaltstitel des hier lebenden Familienmitglieds, nicht seine Herkunft.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung, gerade beim Familiennachzug entscheiden Details des Einzelfalls. Grundlage sind die §§ 29, 30 und 32 AufenthG (Wortlaut auf gesetze-im-internet.de, abgerufen Juli 2026). Verbindliche Auskünfte gibt die zuständige Ausländerbehörde beziehungsweise die deutsche Auslandsvertretung. Stand Juli 2026.