Abschlussprüfung nicht bestanden: was jetzt für Ausbildung und Visum gilt

Auszubildender lernt im Unterricht für die Wiederholungsprüfung

Der Brief von der Kammer kommt, und das Ergebnis ist nicht das erhoffte: Abschlussprüfung nicht bestanden. Für den Azubi bricht eine Welt zusammen, und im Betrieb stellt sich sofort die praktische Frage: Was heißt das jetzt für den Ausbildungsvertrag, die Vergütung und beim Azubi aus Vietnam auch für den Aufenthaltstitel?

Die gute Nachricht: Das Gesetz hat diesen Fall sauber geregelt, und zwar deutlich azubifreundlicher, als viele denken. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage nach BBiG und AufenthG und was der Betrieb in den Wochen danach konkret tun sollte.

Die Ausbildung verlängert sich, wenn der Azubi es verlangt

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Drei Dinge stecken in diesem Satz:

  • Der Azubi entscheidet: Die Verlängerung passiert nicht automatisch, der Azubi muss sie verlangen. Der Betrieb kann sie dann nicht ablehnen, umgekehrt kann er sie aber auch nicht erzwingen. Gerade ein entmutigter Azubi braucht deshalb manchmal den Hinweis, dass er dieses Recht überhaupt hat.
  • Alles läuft weiter: In der Verlängerung besteht das Ausbildungsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fort, inklusive Vergütung, Berufsschule und Betreuung im Betrieb.
  • Die Uhr läuft: Länger als ein Jahr geht es nicht. Der nächste Prüfungstermin der Kammer bestimmt das Tempo, deshalb sollte die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung sofort angegangen werden.

Zum Vergleich: Besteht der Azubi die Prüfung, endet die Ausbildung mit der Bekanntgabe des Ergebnisses, auch wenn der Vertrag eigentlich länger liefe (§ 21 Abs. 1 und 2 BBiG). Das Nichtbestehen ist also der einzige Fall, in dem das Gesetz dem Azubi eine Verlängerung in die Hand gibt.

Zwei Wiederholungen, drei Versuche

Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 BBiG). Zusammen mit dem Erstversuch hat der Azubi also drei Chancen. Eine Besonderheit gilt bei der gestreckten Abschlussprüfung, wie sie viele neuere Ausbildungsordnungen vorsehen: Der bereits abgelegte Teil 1 wird nicht eigenständig wiederholt.

Wie schnell der nächste Versuch möglich ist, hängt vom Prüfungsturnus der zuständigen Kammer ab. Der Ausbilder sollte das Prüfungsergebnis deshalb nicht nur ablegen, sondern aktiv mit der Kammer klären, wann und wie die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung läuft und ob nur der nicht bestandene Teil oder die ganze Prüfung wiederholt werden muss.

Was mit der Aufenthaltserlaubnis passiert

Beim Azubi aus Vietnam kommt die Sorge dazu, dass mit der Prüfung auch das Aufenthaltsrecht kippt. Diese Sorge ist unbegründet, solange die Ausbildung weiterläuft: Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG ist an den Zweck Berufsausbildung gebunden. Verlängert sich das Ausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 3 BBiG, besteht dieser Zweck fort, und die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden. Für die Verlängerung gelten dieselben Vorschriften wie für die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG).

  • Rechtzeitig beantragen: Läuft die Aufenthaltserlaubnis während der verlängerten Ausbildung ab, muss die Verlängerung vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Das verlängerte Ausbildungsverhältnis (schriftlich bestätigt, mit neuem Prüfungstermin) gehört als Nachweis in den Antrag.
  • Betrieb als Anker: Die Behörde will sehen, dass die Ausbildung ernsthaft fortgesetzt wird. Ein Schreiben des Betriebs, das die Verlängerung und die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung bestätigt, macht den Antrag rund.
  • Endgültiges Scheitern ist der Sonderfall: Erst wenn auch der letzte Versuch scheitert, endet die Ausbildung ohne Abschluss, und der weitere Aufenthalt wird zur Einzelfallentscheidung der Behörde. Auch deshalb lohnt es sich, die Wiederholung ernsthaft vorzubereiten statt sie schleifen zu lassen.

Was der Betrieb jetzt konkret tun sollte

  • Erst das Gespräch, dann die Formalien: Ein nicht bestandener Abschluss fühlt sich für vietnamesische Azubis oft wie ein Gesichtsverlust an. Wer jetzt Vorwürfe macht, riskiert, dass der Azubi hinwirft, obwohl er drei Versuche hätte. Besser: Ergebnis nüchtern einordnen, Verlängerungsrecht erklären, gemeinsam den Plan machen.
  • Verlängerung schriftlich festhalten: Das Verlangen des Azubis nach § 21 Abs. 3 BBiG und die Bestätigung des Betriebs gehören dokumentiert, auch für Kammer und Ausländerbehörde.
  • Kammer anrufen: Nächster Prüfungstermin, Anmeldefrist, Umfang der Wiederholung. Diese drei Antworten bestimmen den Fahrplan.
  • Schwachstellen gezielt angehen: Das Prüfungsergebnis zeigt, wo es gehakt hat. Oft ist es die Fachtheorie auf Deutsch, dann helfen Berufsschule, betrieblicher Stützunterricht und gezieltes Vokabeltraining mehr als pauschales Pauken. Auch bei der Agentur für Arbeit kann der Betrieb nach Unterstützungsangeboten für Auszubildende fragen.
  • Aufenthaltstitel im Blick behalten: Ablaufdatum prüfen und die Verlängerung mit den Nachweisen aus den ersten beiden Punkten rechtzeitig beantragen.
„Drei Versuche sind kein Makel, sondern die Regel im Gesetz. Entscheidend ist, was der Betrieb in den ersten zwei Wochen nach dem Ergebnis macht: reden, anmelden, verlängern."
Unsere Betreuung endet nicht mit der Einreise: Wenn es in der Ausbildung hakt, helfen wir Betrieb und Azubi, den Weg zur Wiederholungsprüfung zu organisieren, auf Deutsch und auf Vietnamesisch.

FAQ

Verlängert sich die Ausbildung automatisch, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde?

Nein. Nach § 21 Abs. 3 BBiG verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nur auf Verlangen des Auszubildenden, dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Der Azubi muss die Verlängerung also aktiv einfordern; der Betrieb kann sie nicht ablehnen, aber auch nicht aufzwingen.

Wie oft darf die Abschlussprüfung wiederholt werden?

Zweimal (§ 37 Abs. 1 BBiG). Insgesamt hat der Azubi also drei Versuche. Bei gestreckten Abschlussprüfungen ist der bereits abgelegte Teil 1 nicht eigenständig wiederholbar.

Muss der Betrieb in der Verlängerung weiter Vergütung zahlen?

Ja. Mit der Verlängerung nach § 21 Abs. 3 BBiG besteht das Berufsausbildungsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fort, dazu gehört auch die Ausbildungsvergütung.

Verliert der Azubi aus Vietnam sein Aufenthaltsrecht, wenn er durchfällt?

Nicht automatisch. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG ist an die Ausbildung gebunden. Verlängert sich das Ausbildungsverhältnis, kann auch die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden; nach § 8 Abs. 1 AufenthG gelten dafür dieselben Vorschriften wie für die Erteilung. Wichtig ist, die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Was passiert, wenn auch die letzte Wiederholung nicht klappt?

Nach dem dritten erfolglosen Versuch ist die Abschlussprüfung in diesem Beruf endgültig nicht bestanden und die Verlängerung nach § 21 Abs. 3 BBiG endet. Wie es dann mit dem Aufenthalt weitergeht, ist eine Einzelfallentscheidung der Ausländerbehörde. Deshalb gilt: früh mit Kammer, Berufsschule und Behörde sprechen und die beiden Wiederholungsversuche ernsthaft vorbereiten.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Grundlage sind § 21 und § 37 BBiG sowie § 8 und § 16a AufenthG (Wortlaut auf gesetze-im-internet.de, abgerufen Juli 2026); Prüfungstermine und Anmeldefristen regelt die zuständige Kammer. Stand Juli 2026.

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